Desinfektion und Überwachung der Trinkwasserqualität

     

Desinfektion des Trinkwassers:

Mit Desinfektion des Trinkwassers wird die Abtötung von Mikroorganismen bezeichnet und sie ist dann zwingend notwendig, wenn Coli-Bakterien, Fäkalstreptokokken oder hohe Kolonienzahlen auftreten.
Da dies in den Quellwässern des ZWA aufgrund der klüftigen Grundwasserleiter bereits vereinzelt aufgetreten ist und nicht ausgeschlossen werden kann, wurde vom Gesundheitsamt Aschaffenburg eine dauerhafte Desinfektion des Wassers in den Aufbereitungsanlagen angeordnet.
Als letzte Aufbereitungsstufe erfolgt daher in den Anlagen des ZWA die Desinfektion des Trinkwassers mit Chlordioxid bzw. durch UV- Bestrahlung.
Chlorbleichlauge (Natriumhypochlorit) wird nur noch in Einzelfällen, z. B. bei Rohrleitungsdesinfektionen nach Rohrbrüchen etc., eingesetzt.

 

UV-Anlage in der Aufbereitungsanlage Waldmichelbach UV-Strahlen (ultraviolettes Licht) haben keimtötende Wirkung, was bereits seit mehr als 100 Jahren durch die Sonnenstrahlen bekannt ist. Der technische Einsatz von UV-Strahlern ist zur Desinfektion von Trinkwasser erst durch den heutigen Leistungsstand ermöglicht worden. Durch die Desinfektion mit einer UV-Anlage wird der Eintrag von chemischen Mitteln in das Trinkwasser vermieden.




 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Überwachung der Trinkwasserqualität nach der Aufbereitung

Die bakteriologische Beschaffenheit und die Grenzwerte für chemische Stoffe im Trinkwasser sind in der 4. Auflage der Trinkwasserverordnung, welche am 01.01.2003 in Kraft getreten ist, vorgeschrieben. Zur Überwachung erfolgen die nach der Trinkwasserverordnung vorgeschriebenen Untersuchungen. Von den Ergebnissen aller Untersuchungen werden dem zuständigen Gesundheitsamt Aschaffenburg sofort nach Eingang Kopien zugestellt. Dadurch ist gewährleistet, dass die Anzeigepflicht nach § 13 der TrinkwV bei eventuellen Überschreitungen von Grenzwerten stets erfüllt wird. Diese Verpflichtung wird vom ZWA auch für die Ortsnetze erfüllt.

In bakteriologischer Hinsicht haben die Untersuchungsergebnisse des Reinwassers beim Verlassen der Verbandsanlagen bisher noch keinen Grund zu Beanstandungen gegeben. Die zulässigen Grenzwerte für chemische Stoffe werden im Trinkwasser des ZWA nicht erreicht und zum größten Teil weit unterschritten.

Durch die analytische Qualitätsüberwachung und die ordnungsgemäße Betriebsweise der Verbandsanlagen, die ebenfalls vom Gesundheitsamt nach § 17 der TrinkwV überprüft wird, ist sichergestellt, dass an den Übergabestellen des ZWA - Fernleitungen zu den einzelnen Ortsnetzen einwandfreies Trinkwasser bereitgestellt wird. Das Trinkwasser aus den Anlagen des ZWA erfüllt nicht nur die gesetzlichen Anforderungen nach der TrinkWV, sondern entspricht bereits an den Entnahmestellen (Quellen und Tiefbrunnen) den Anforderungen gemäß DIN 2000.

Für den ZWA wird die Trinkwasseranalytik nach der Trinkwasserversorgung vom Hygieneinstitut Dr. Nuss, Bad Kissingen, durchgeführt. Dies gilt auch für Wasserproben aus dem Rohwasser der Quellen und Brunnen nach der Eigenüberwachungsverordnung.

 

Diese sind:

1. Grundanforderungen

Die Anforderungen an die Trinkwassergüte müssen sich an den Eigenschaften eines aus genügender Tiefe und nach Passage durch ausreichend filtrierende Schichten gewonnenen Grundwasser einwandfreier Beschaffenheit orientieren, das dem natürlichen Wasserkreislauf entnommen und in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Trinkwasser sollte appetitlich sein und zum Genuss anregen. Es muss farblos, klar, kühl sowie geruchlich und geschmacklich einwandfrei sein. Es muss mindestens den gesetzlichen Anforderungen genügen.

2. Hygienische Anforderungen

2.1. Mikrobiologische Beschaffenheit
Trinkwasser muss mikrobiologisch (bakteriologisch, virologisch und parasitologisch) so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Erkrankung des Menschen nicht zu besorgen ist. Im Fall einer erforderlichen Desinfektion ist deren sicherer Wirkung der Vorrang gegenüber einer Minimierung der Bildung von Desinfektionsnebenprodukten einzuräumen.

2.2 Physikalische und chemische Beschaffenheit
Im Trinkwasser dürfen Stoffe nur in solchen Konzentrationen enthalten sein, dass selbst bei lebenslangem Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.

ANMERKUNG: Da die Grundanforderungen (siehe 1) eingehalten werden, liegen die Konzentrationen aller Stoffe weit unterhalb gesundheitlich bedenklicher Konzentrationen.

2.3 Technische Anforderungen
Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass es bei Verwendung geeigneter, soweit vorhanden, zertifizierter Werkstoffe und Produkte bei den Kunden den Anforderungen nach 2.1 und 2.2 entspricht und dass es für den üblichen Gebrauch im Haushalt geeignet ist.

ANMERKUNG: Diese Anforderung beinhaltet u. a., dass Trinkwasser eine Mindest-Säurekapazität und einen Mindestgehalt an Calcium aufweisen sollte. Deren Gehalt sollte jedoch nicht so hoch sein, dass der Gebrauch des Trinkwassers für die üblichen technischen Zwecke im Haushalt unverhältnismäßig stark beeinträchtigt wird, was im Trinkwasser des ZWA der Fall ist.

     

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